AGB's

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

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I. Präambel

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zu unseren Kunden. Die Allgemeinen Geschäfts-bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit den Kunden, ohne das wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. Auch die vorbehaltlose Ausführung des Auftrags in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden stellt eine Zustimmung zu deren Geltung nicht dar.
3. Im Einzelfall getroffene, besondere Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben im jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und evtl. im Einzelfall getroffenen, besonderen Vereinbarungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden.

II. Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Produktbeschreibungen oder techn. Dokumentation, z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, etc. überlassen haben.
2. Ein Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung versendet haben. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dasselbe gilt für zugesicherte Eigenschaften der Liefergegenstände.
3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

III. Preise

1. Unsere Preise verstehen sich als Warenwerte ohne Skonti oder sonstige Nachlässe, ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht und etwaiger nur auf besondere Weisung abgeschlossener Versicherung. Die Mehrwertsteuer wird in ihrer jeweiligen Höhe zusätzlich berechnet.
2. Liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate, dann dürfen wir die uns in dieser Zeit entstandenen höheren Kosten in angemessenem Umfang im Preis weitergeben.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlung hat, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wird zu einem Drittel der Rechnungssumme nach Erhalt der Auftragsbestätigung, zu einem Drittel bei Meldung der Versandbereitschaft und zu einem Drittel innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.
2. Schecks, Wechsel und etwaige andere Zahlungsmittel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- u. Diskontspesen angenommen. Uns gegebene Wechsel und Sicherheiten dienen auch zur Befriedigung unserer Ansprüche aus einem etwa entstehenden Abwicklungsverhältnis. Im Scheck- Wechsel- Verfahren tilgt erst die vollständige Wechseleinlösung unsere Forderung.
3. Bei Zielüberschreitung werden vom Fälligkeitstag an Zinsen mit 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Bei Zahlung durch Bank- oder Postschecküberweisung gilt die Zahlung mit der Gutschrift auf unserem Konto als erfolgt. Der Nachweis eines höheren Schadens durch uns oder eines geringeren durch den Besteller ist zulässig.
4. Kommt der Besteller mit einer Ratenzahlung oder mit der Einlösung eines Wechsels in Verzug oder müssen wir aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse des Bestellers unsere Ansprüche bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung als gefährdet ansehen, dann dürfen wir gestundete Forderungen fällig stellen.
5. Werden uns nach Vertragsabschluss aber vor Auslieferung konkrete Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt, durch die unsere Ansprüche bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gefährdet erscheint, dann dürfen wir die Auslieferung nach Wahl des Bestellers von dessen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen abhängig machen. Übt der Besteller die Wahl innerhalb einer von uns gesetzten Frist von zwei Wochen nicht aus, dürfen wir Vorauszahlung verlangen.
6. Der Besteller darf gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und zwar bei Mangelhaftigkeit unserer Lieferung höchstens so, dass es die Mangelbeseitigungskosten um nicht mehr als 20% übersteigt.

V. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

1. Die Lieferung bleibt solange unser Eigentum, bis der Besteller sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat.
2. Der Besteller darf nur dann, wenn er Wiederverkäufer ist, vor vollständiger Zahlung der von uns gefertigten Ware, diese weiterveräußern.
3. Der Besteller tritt schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen an uns ab. Wird unsere Ware oder die aus unserer Ware hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten so tritt der Besteller schon jetzt seine anstelle dieser Waren oder Sachen tretenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verarbeiteten Ware.
4. Wir verpflichten uns, die uns nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl in soweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

VI. Lieferung

1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind nur annähernd und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
2. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung müssen wir uns vorbehalten.
3. In Verzug kommen wir nur durch eine Mahnung.
4. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt im Übrigen voraus, dass der Kunde seinerseits alle ihm vereinbarungsgemäß obliegenden Mitwirkungshandlungen, z.B. Vorlage von Zeichnungen und Maßen, Erteilung von Genehmigungen, usw. firstgerecht erfüllt und vereinbarte Vorleistungen fristgerecht erbracht hat.
5. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund unvorher-gesehener außergewöhnlicher Umstände, die wir trotz nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebs-störungen, Arbeitskämpfe, Mangel an Transportmitteln, Energieversorgungs-schwierigkeiten oder behördliche Eingriffe gleichgültig ob sie bei uns oder bei unseren Vorlieferanten eintreten - haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Vertragsumfangs ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände dürfen wir uns aber nur berufen, wenn wir den Besteller von deren Eintritt unverzüglich benachrichtigen. Werden wir danach von der Lieferpflicht frei oder verlängert sich die Lieferfrist, dann entstehen daraus dem Besteller keine Schadensersatzansprüche. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
6. Sind wir im Verzug, dann kann der Besteller unter den Voraussetzungen des Paragraphen 326 BGB vom Vertrag zurück treten. Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung oder einen Verzögerungsschaden kann der Besteller nur geltend machen, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Lasten fallen. Sollten wir aufgrund besonderer Vereinbarungen oder zwingender gesetzlicher Bestimmungen auch bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit auf Schadensersatz haften, dann ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach auf höchstens 10% des Liefer-wertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen beschränkt, im Falle des Verzögerungsschadens außerdem auf höchstens 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs.
7. Teillieferungen sind zulässig.

VII. Gewährleistung und Haftung

1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist von einem Jahr aufgrund von Umständen, die bei Gefahrenübergang bereits vorhanden waren, schadhaft, dann haben wir nach unserer Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich, bei offensichtlichen Mängeln jedoch spätestens binnen 10 Tagen nach Endgegennahme der Ware, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden. Die Vorschriften der Paragraphen 377, 378 HGB bleiben unberührt. Die Mängelrüge muss eindeutige Angaben über die Art des beanstandeten Erzeugnisses und die Art des Mangels enthalten.
2. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzteillieferung fehl, dann kann der Besteller nach seiner Wahl entweder Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Andere als die vorstehend genannten Gewährleistungsrechts sind ausgeschlossen.
3. Ausgeschlossen sind insbesondere auch sowohl gegen uns wie gegen unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, es sei denn, Schadensersatzansprüche beruhten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen oder auf Eigenschaftszusicherungen unsererseits, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern soll, In diesen Fällen haften wir nur auf den für und vorhersehbaren Schaden.
4. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrung. Alle Angaben und Auskünfte sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen.

VIII. Sonstiges

1. An allen von uns dem Besteller übermittelten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden. Angaben in solchen Unterlagen sind, wenn der Besteller nicht etwas anderes ausdrücklich verlangt und wir dies zusagen nur annähernd. Gegenüber Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben in Angebotsunterlagen behalten wir uns Konstruktionsänderungen vor. soweit diese für den Besteller nicht nachteilig sind und uns der Besteller nicht konkret mitgeteilt hat, dass für ihn bestimmte Maße und Gewichtsangaben wesentlich sind.
2. Für die Auslegung des Vertrages und in Ergänzung des Vertrages gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme der Haager einheitlichen Kaufgesetze.
3. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Heroldstatt. Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, auch für Wechsel- und Scheckklagen ist Ulm. Wir sind jedoch berechtigt, Klage auch am Sitz des Bestellers zu erheben.
4. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck in wirksamer Weise am nächsten kommt.